Erläuterungen zu den Fußnoten und Ergänzungen
Grundbestimmung der Kirchlichen Reisekostenverordnung - KRKV (RS 815 - § 1) in Auszügen:
- Dienstreisen und Dienstgänge dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.
- Dienstreisen und Dienstgänge sind unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorrangig. ... Die Anliegen des Umweltschutzes und der Bewahrung der Schöpfung sind zu berücksichtigen.
- Aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergibt sich, dass bei Fahrten mit der Deutschen Bahn im Regelfall die Fahrkosten der 2. Klasse erstattet werden. ...
Aus- oder Fortbildungsreise:
Bei Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung können nach Art. 24 des Bayerischen Reisekostenge-setzes - BayRKG (RS 816) erstattet werden:
- 75 v. H. des Tagegeldes nach Art. 8,
- Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten nach Art. 9,
- Fahrkosten der 2. Klasse der Deutschen Bahn,
- 75 v. H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 und
- die entstandenen notwendigen Nebenkosten nach Art. 12.
Weitere Dienstgeschäfte:
1) Werden während einer Dienstreise weitere Dienstgeschäfte ausgeführt, sind die Angaben für jedes Dienstgeschäft gesondert erforderlich.
Erläuterungen zu Beförderungsmitteln:
2) Andere Beförderungsmittel - z. B. Taxi, Mietwagen, Flugzeug
3) Eine Erstattung der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für die Benutzung eines privaten Pkws ist aus. geschlossen, wenn ein Dienstfahrzeug unentgeltlich benutzt werden konnte (Art. 6 Abs. 6 BayRKG).
Erläuterungen zur Kostenaufstellung:
4) Nebenkosten - z. B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren/Garagenmiete (bei Benutzung von Dienstkraftwagen und privateigenen Kraftfahrzeugen aus triftigen Gründen), Reservierungskosten, Tagungsgebühren, dienstlich veranlasste Telefongebühren
5) Die Übernachtung gegebenenfalls einschließlich Verpflegung gelten als von der Dienststelle der/des Reisenden gebucht und zur Verfügung gestellt, wenn
- die Buchung der Übernachtung durch die von der Dienststelle der/des Reisenden mit der Reisevorbereitung betrauten Stelle oder durch eine mit der Buchung beauftragten Person (das kann auch die/der Reisende selbst sein) erfolgt oder die Übernachtung in dem in der Dienstreisegenehmigung angegebenen und genehmigten Beherbergungsbetrieb stattfindet
und
- die Rechnung des Beherbergungsbetriebs auf die Dienststelle der/des Reisenden ausgestellt wird unter Nennung der/des Reisenden.
Wichtig ist, dass die Veranlassung durch die Dienststelle in Buchung und Rechnung zum Ausdruck kommen. Dagegen ist unerheblich, ob die Rechnung unmittelbar von der Dienststelle der/des Reisenden beglichen wird oder ob die Rechnung zunächst die/der Reisende verauslagt.